Statuten
- Pkt. 1: Name und Sitz der Gesellschaft
- Pkt. 2: Tätigkeitsbereich und Zweck der Gesellschaft
- Pkt. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Pkt. 4: Gemeinnützigkeit
- Pkt. 5: Arten der Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
- Pkt. 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Pkt. 7: Beendigung der Mitgliedschaft
- Pkt. 8: Die Organe der Gesellschaft
- Pkt. 9: Die Mitgliederversammlung
- Pkt. 10: Der Vorstand
- Pkt. 11: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Pkt. 12: Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
- Pkt. 13: Die Schlichtungseinrichtung
- Pkt. 14: Freiwillige Auflösung der Gesellschaft
- Pkt. 15: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des begünstigten Zwecks
Pkt. 1: Name und Sitz der Gesellschaft
1.1 Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin". (im Folgenden auch kurz „Verein“ oder „Gesellschaft“ oder ÖGHMP genannt).
1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
1.3 Die wissenschaftliche Fachgesellschaft Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin beschäftigt sich multi- und interdisziplinär mit der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und anderen Gesundheitsrisiken sowie mit der Gesundheitsförderung.
Pkt. 2: Tätigkeitsbereich und Zweck der Gesellschaft
Die Tätigkeit der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 1 (2) VerG 2002 bzw. im Sinne der §§ 34 ff. BAO, der ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, und zwar:
- die Förderung der Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin in allen ihren Teilgebieten in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht,
- die Pflege der Zusammenarbeit der österreichischen Hygienikerinnen und Hygieniker, Mikrobiologinnen und Mikrobiologen sowie Präventivmedizinerinnen und Präventivmediziner miteinander sowie mit den Wissenschafterinnen und Wissenschaftern anderer Fachgebiete im Interesse des wissenschaftlichen Fortschrittes,
- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin,
- die Beratung von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechtes und Interessenvertretungen aber auch von Personen und Firmen, die sich mit Aufgaben des Gesundheitswesens und der Bevölkerungshygiene befassen, in Fragen der Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin,
- die Förderung jüngerer Wissenschafterinnen und Wissenschafter aus einschlägigen Fachgebieten durch Zuerkennung von wissenschaftlichen Preisen.
Pkt. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1 Ideelle Mittel:
- Veranstaltung von wissenschaftlichen Sitzungen und Tagungen mit Vorträgen, Demonstrationen und Diskussionen in- und ausländischer Fachleute über Fragen aus sämtlichen Gebieten der Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin,
- Veranstaltungen von Exkursionen zur Besichtigung von Anlagen und Einrichtungen, die für Hygienikerinnen und Hygieniker, Mikrobiologinnen und Mikrobiologen und Präventivmedizinerinnen und Präventivmediziner von Interesse sind,
- Kontakt mit den einschlägigen Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechtes und Interessenvertretungen, insbesondere durch Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Fragen der Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin,
- Fühlungnahme mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Vereinigungen,
- Veröffentlichungen von Berichten und wissenschaftlichen Arbeiten aus dem Gebiet der Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin Erstellung und Herausgabe von Publikationen,
- Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf einschlägigen Gebieten, wie durch Vergabe wissenschaftlicher Preise,
- Prüfung und Bescheinigung der sachlichen Eignung von Stoffen, Zubereitungen und Gebrauchsgegenständen für hygienische, mikrobiologische und präventivmedizinische Zwecke, z.B. durch einen Begutachtungsausschuss.
- sonstige Maßnahmen zur Sicherung des Vereinsbestandes, wobei nicht begünstigte Zwecke nur im untergeordneten Ausmaß von max. 10 % der Gesamttätigkeit verfolgt werden
3.2 Materielle Mittel:
- Mitgliedsbeiträge der Ordentlichen Mitglieder, soweit sie noch beruflich aktiv sind, und der Unterstützenden Mitglieder,
- Teilnehmergebühren bei wissenschaftlichen Tagungen und anderen Veranstaltungen,
- Sponsorbeiträge,
- Einnahmen aus Publikationen,
- Einnahmen aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten,
- Einnahmen aus Vermögensverwaltung
- Spenden, Subventionen und Stiftungen, Erbschaften, Legate, Vermächtnisse, Schenkungen und sonstige Zuwendungen
Pkt. 4: Gemeinnützigkeit
Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen heranziehen.
Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.
Der Verein kann Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen.
Der Verein kann als Erfüllungsgehilfe anderer Körperschaften tätig werden.
Pkt. 5: Arten der Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Ordentliche Mitglieder:
Auf dem Gebiet der Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin tätige Personen können sich schriftlich beim Vorstand der Gesellschaft um Aufnahme bewerben. Über die Aufnahme ent-scheidet der Vorstand, der von der Bewerberin oder dem Bewerber auch die Angabe von zwei befürwortenden Mitgliedern verlangen kann. Das Ansuchen um Aufnahme gilt bei zwei oder mehr – auch nicht begründeten – Gegenstimmen als abgelehnt, wenn wenigstens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder abstimmt.
5.2 Unterstützende Mitglieder:
Als solche können durch Beschluss des Vorstands physische und juristische Personen auf deren Ansuchen aufgenommen werden, die der Gesellschaft alljährlich finanzielle Zuwendungen leisten. Für die Abstimmung im Vorstand gilt dasselbe wie unter Pkt. 5.1.
5.3 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in hervorragender Weise um die Hygiene, die Mikrobiologie oder die Präventiv-medizin oder um den Verein verdient gemacht haben, können über Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für die Abstimmung über den Vorschlag im Vorstand gilt dasselbe wie unter Pkt. 4.1. In dringenden Fällen genügt für die Ernennung von Ehrenmitgliedern ein Beschluss des Vorstands mit nach-folgender Rechtfertigung in der nächsten Mitgliederversammlung.
Pkt. 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.
6.2 Die Ordentlichen und die Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge an die Gesellschaft zu stellen, über die vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist.
6.3 Die Ordentlichen und die Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sowie in den Vorstand der Gesellschaft und zu Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern wählbar.
6.4 Die Ordentlichen Mitglieder sind, soweit sie noch beruflich aktiv sind, zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Unterstützenden Mitglieder zahlen die mit dem Vorstand vereinbarten Beträge. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.
6.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und alle Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Pkt. 7: Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechts-persönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
7.2 Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft.
7.3 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses einen rückstän-digen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht spätestens ein Jahr nach der ersten Mahnung zur Gänze nachgezahlt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge und allfälliger anderer Verbindlichkeiten bleibt hiervon unberührt.
7.4 Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins grob verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss kann nur mit Zweidrittelmehrheit bei Abstimmung durch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder gefasst werden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und allfälliger anderer Verbindlich-keiten bleibt hievon unberührt.
7.5 Der Ausschluss von Ehrenmitgliedern kann aus den im Pkt. 6.4 genannten Gründen auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt wie im Pkt. 7.4.
Pkt. 8: Die Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
Pkt. 9: Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt am Ende des Vereinsjahres zusammen. Dieses ist unabhängig vom Kalenderjahr und dauert höchstens 26 Monate.
9.2 Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Gesellschaft geleitet, bei deren Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
9.3 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
1. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht über das abge-laufene Vereinsjahr,
2. Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten und von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern geprüften Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr und Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
4. Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder,
5. Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern,
6. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von einzelnen ordentlichen oder Ehrenmitgliedern vorgelegten Anträge,
7. Beschlussfassung bei Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus der Gesell-schaft,
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft,
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
9.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen und Ehrenmitglieder oder auf Verlangen einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers einzuberufen. Sie muss längstens zwei Monate nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattfinden.
9.5 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen.
9.6 Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung, die mindestens einen Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, sind der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt vorzulegen. Später eingebrachte Anträge sind der Mitglieder-Versammlung nur zur Kenntnis und eventuellen Beratung vorzulegen. Die Beschlussfassung bleibt der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten, falls sie nicht vom Vorstand in seiner nächsten Sitzung getroffen werden kann.
9.7 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.8 Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zum als Beginn festgesetzten Zeitpunkt beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Geheim wird nur in jenen Fällen abgestimmt, in denen es die Statuten ausdrücklich verlangen (Pkt. 6.4 und 6.5) und ferner über Beschluss des Vorstands sowie auf Antrag eines Mitglieds. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des gemäß Pkt. 8.2 die Mitgliederversammlung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Beschlüsse über eine Änderung der Statuten oder über eine freiwillige Auflösung der Gesellschaft bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmrechtsübertragungen sind bei keiner Abstimmung möglich.
9.9 Über jede Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom die Mitgliederversammlung leitenden Vorstandsmitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und das so abgefasst sein muss, dass eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse möglich ist.
9.10. Auf gesonderten Beschluss des Vorstands kann die Generalversammlung (ordentliche als auch außerordentliche) als Videokonferenz abgehalten werden ('virtuelle Generalversammlung‘). Für die Einberufung einer virtuellen Generalversammlung gelten die Regelungen für die Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Präsenz-Generalversammlung sinngemäß, wobei in der Einberufung zusätzlich bekanntzugeben ist, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an der virtuellen Generalversammlung zu erfüllen sind. Die Abhaltung einer virtuellen Generalversammlung hat nach Wahl des Vorstands auf einer der gängigen Video-Konferenz-Plattformen (z.B. Webex, Zoom, Microsoft-Teams, Skype) zu erfolgen. Mit der Einberufung ist zugleich ein entsprechender Zugangs-Link an die Mitglieder für die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung zu übermitteln. Die Durchführung einer elektronischen Abstimmung im Rahmen einer virtuellen Generalversammlung hat mittels eines gängigen digitalen Abstimmungstools in der verwendeten Video-Konferenz-Plattform (z.B. Slido/Webex) zu erfolgen, wobei bei der Wahl des digitalen Abstimmungstools die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu berücksichtigen ist.
Pkt. 10: Der Vorstand
10.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft im Sinn des Vereinsgesetzes 2002. Es bilden ihn:
1. der oder die Präsident*in, 2. sein*e Vorgänger*in als Pastpräsident*in und 1. Stellvertreter*in des oder der Präsident*in, 3. sein*e Nachfolger*in als President elect und 2. Stellvertreter des oder der Präsident*in 4. der oder die Generalsekretär*in,
5. der oder die Kassier*erin
6. die Obfrau oder der Obmann der Bundesfachgruppe für Hygiene und Mikrobiologie,
7. bis zu 15 weitere Mitglieder.
10.2 Die Vorstandssitzungen leitet der/ die Präsident*in der Gesellschaft, bei ihrer oder seiner Verhinderung der oder die stellvertretende Pastpräsident*in und bei Verhinderung beider der/die President elect und bei Verhinderung aller drei das an Lebensjahren älteste anwesende stimm-berechtigte Vorstandsmitglied.
10.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Vereinsjahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der/die gewählte President elect wird der/die Präsident*in der nächsten zwei Vereinsjahre und gehört dem Vorstand noch zwei weitere Vereinsjahre als Pastpräsident*in an. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden auf zwei Vereinsjahre gewählt. Die Funktionsdauer verlängert sich automatisch um die Dauer außerordentlicher Umstände, wie z.B. eines epidemiologischen Notstandes, sofern diese eine Neuwahl bzw. Bestätigung durch die Mitgliederversammlung unmöglich machen.
10.4 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds an dessen Stelle ein anderes ordentliches oder Ehrenmitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung einzuholen ist.
10.5 Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann von dieser Frist abgesehen werden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, auch Personen zu den Vorstandssitzungen einzuladen, die dem Vorstand nicht angehören. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
10.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder statutengemäß eingeladen wurden und mindestens sieben Stimmberechtigte anwesend sind.
10.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen (Pkt. 4.1, 6.4 und 6.5). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung gemäß Pkt. 10.2 leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
10.8 Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch:
1. Ablauf der Funktionsperiode gemäß Pkt. 10.3,
2. Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Pkt. 7,
3. Rücktritt gemäß Pkt. 10.9,
4. Enthebung gemäß Pkt. 10.10.
10.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts-erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitglieder-versammlung zu richten.
10.10 Die Enthebung eines Vorstandsmitglieds aus ihrer oder seiner Funktion und Mitgliedschaft im Vorstand ist, wenn dies von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird, nur durch Entscheidung einer Schlichtungseinrichtung gemäß Pkt. 12 möglich.
10.11 Vorstandsmitglieder scheiden jedenfalls nach zwei Jahren ab Beendigung ihrer aktiven Berufsausübung aus dem Vorstand aus.
10.12 Der Vorstand hat das Recht, Vorstandsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr aktiv ausüben, deren Mitarbeit jedoch weiter wünschenswert ist, der Mitgliederversammlung zur Wahl als bera-tende Vorstandsmitglieder vorzuschlagen. Die bei den Sitzungen des Vorstandes anwesenden beratenden Vorstandsmitglieder werden nicht beim Quorum gemäß Punkt 9.6 mitgezählt; sie haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch Anträge im Vorstand stellen.
Pkt. 11: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
11.1 Der oder die Präsident*in vertritt die Gesellschaft nach außen und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Sie oder er beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und führt bei diesen den Vorsitz. Außerdem unterzeichnet sie oder er gemeinsam mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft. Von der Kassiererin oder dem Kassier vorgelegte Grundlagen für Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft verifiziert sie oder er durch seine Unterschrift. Der oder die Präsident*in ist berechtigt, in dringenden Fällen auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich von Vorstand oder Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Gesellschaftsorgan.
11.2 Der oder die erste stellvertretende Präsident*in (= Pastpräsident*in) vertritt die oder den Vorsitzenden bei Verhinderung oder Abwesenheit. Sie oder er kann von dieser oder diesem auch mit bestimmten Aufgaben der oder des Vorsitzenden betraut werden. Bei Verhinderung des oder der Pastpräsident*in kann der/die President elect mit diesen Aufgaben betraut werden.
11.3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Protokoll der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, besorgt gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden den Schriftverkehr der Gesellschaft und unterfertigt gemeinsam mit ihr oder ihm alle Ausfertigungen im Namen der Gesellschaft oder des Vorstandes. Sie oder er sorgt für die Aufbewahrung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und übergibt diese ihrer oder seiner Nachfolgerin.
11.4 Der Kassiererin oder dem Kassier obliegt die Geldgebarung des Vereins gemäß den Be-schlüssen des Vorstands und der Mitgliederversammlung und die Erstellung der Jahresabschlüsse. Sie oder er unterzeichnet die Schecks und Überweisungen aus dem Vermögen der Gesellschaft, deren Rechnungsgrundlagen von dem oder der Präsident*in oder dessen Stellvertreter*innen gegengezeichnet werden müssen. In dringenden Fällen kann die Kassiererin oder der Kassier bar auszahlen, hat aber die Gegenzeichnung nachträglich einzuholen.
Pkt. 12: Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungs-prüfer für die Funktionsdauer des Vorstands, dem sie jedoch nicht angehören dürfen. Die mehr-malige Wiederwahl ist zulässig.
12.2 Den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung des der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegenden Rechnungsabschlusses. Das Prüfungsergebnis ist auf der Abrechnung zu vermerken und von beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.
12.3 Die Punkte 9.8 bis 9.10 gelten sinngemäß auch für Rechnungsprüferinnen und Rechnungs-Prüfer.
Pkt. 13: Die Schlichtungseinrichtung
13.1 Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind gemäß § 8 VerG 2002 vor der Schlichtungseinrichtung auszutragen, die nur bei gegebenem Anlass eingesetzt wird. Jede der streitenden Parteien hat innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche oder Ehrenmitglieder der Gesellschaft als Schiedsrichter schriftlich namhaft zu machen. Diese vier Personen wählen ein weiteres Gesellschaftsmitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Falls bei dieser Wahl keine Stimmenmehrheit erzielt wird, entscheidet das Los.
13.2 Die Beschlüsse der Schlichtungseinrichtung werden bei Anwesenheit aller fünf Mitglieder unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Schlichtungsverfahren ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Pkt. 14: Freiwillige Auflösung der Gesellschaft
14.1 Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von wenigstens einem Zehntel der ordentlichen und Ehrenmitglieder einberufen wurde, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
14.2 Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, hat die Mitgliederversammlung die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen im Sinn des Pkt. 14 zu übertragen ist.
14.3 Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen der Vereinsbehörde anzuzeigen und sie in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Pkt. 15: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des begünstigten Zwecks
Das nach Abdeckung von etwaigen Passiva allenfalls noch vorhandene Gesellschaftsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinn der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es einer von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Institution zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die vorliegende Gesellschaft verfolgt. In keinem Fall und in keiner wie immer gearteten Form darf das Vereinsvermögen den Mitgliedern zu Gute kommen. Dies gilt ebenso im Fall einer behördlichen Auflösung der Gesellschaft.